Flugverspätungen am Airport – diese Ansprüche stehen Passagieren zu
Bei 60 Airlines die 130 Ziele direkt anfliegen und 1000 Destinationen mit nur einem Umstieg erreichbar machen, lässt sich eines nicht vermeiden: Flugverspätungen und Ausfälle.
Der Hamburger Flughafen gehört zu den zuverlässigsten Deutschlands. Trotzdem passiert es, dass sich Flüge verspäten oder aus diversen Gründen gestrichen werden müssen. Passagiere haben in diesem Fall jedoch Anspruch auf eine Entschädigung. Dies gilt seit einer Änderung der EU-Fluggastrechteverordnung nun nicht mehr nur für Linienflüge, sondern auch für Charterflüge und Pauschalreisen.
Voraussetzung für eine Entschädigung
- Nichtbeförderung:
Am häufigsten kommt es zur Nichtbeförderung trotz rechtzeitigem Check. In (spätestens 45 Minuten vor dem Boarding), wenn die Airlines den Flug überbuchen. Wer sich freiwillig für eine Umbuchung meldet, hat keinen Anspruch. Unter Umständen kann dies aber lohnender sein als sich eine Entschädigung zu erstreiten. Fluglinien vergüten dieses Entgegenkommen mit Gutscheinen, deren Wert höher liegt als die Ersatzansprüche. - Annullierung des Fluges:
Annullierung bedeutet, dass ein Flug gänzlich gestrichen wird und Entschädigungen bestehen in diesem Fall nicht immer. Liegt der Grund dafür in einem außergewöhnlichen Umstand oder höherer Gewalt, muss
nicht bezahlt werden. Das gleiche gilt, wenn der Passagier mindestens zwei Wochen vor dem Abflug erfahren hat, dass der Flug gecancelt wird bzw. bis zum Tag des Abfluges davon erfährt und die Ankunft des Ersatzfluges nicht gravierend verspätet erfolgt. - Verspätungen:
Verspätungen bedeuten im Fall der EU-Fluggastverordnung nicht verspäteter Abflug, sondern diese muss die Ankunft betreffen. Bedeutsam ist dies meistens bei Flügen mit Zwischenstopp. Je nachdem wie lange dieser Aufenthalt ursprünglich eingeplant war, kann es nämlich dazu führen, dass die Ankunft durchaus halbwegs pünktlich stattfindet –selbst wenn der Abflug drei Stunden später erfolgt.
Abflug oder Ankunft innerhalb der EU mit einer EU-Airline
Zu einer Entschädigung verpflichtet, sind nur Airlines, die ihren Unternehmenssitz in einem EU-Staat bzw. Schweiz, Norwegen oder Island haben. Außerdem muss der Abflug von einem dieser Länder aus oder die Ankunft in diesem Gebiet erfolgen. Dies ist bei den meisten Fluglinien, die den Airport Hamburg anfliegen, gegeben.
Relevante Verspätung: Nicht jede Verspätung ist ersatzfähig, denn bezahlt wird erst ab einer Verspätung von zumindest zwei Stunden. Je nach Flugdauer bzw. zurückgelegter Strecke ergeben sich Ersatzzahlungen von bis zu 600,-.
- Strecke bis 1500 km: 250,-
- Stecke zwischen 1500 und 3500 km: 400,-
- Strecke von mehr als 3500 km: 600,-
Außergewöhnliche Umstände verpflichten nicht zu einer Entschädigung
Zu den Fällen höherer Gewalt zählen insbesondere das Wetter oder andere nicht beeinflussbare Faktoren wie etwa ein Vulkanausbruch, wenn durch die Asche die Sicht derart eingeschränkt ist, dass der Flugverkehr gefährlich wird. Außergewöhnlich ist auch ein Stromausfall, der den Flughafen lahmlegt. Zählten früher Streiks auch zu den nicht ersatzfähigen Gründen, sieht die neuere Rechtsprechung das nicht mehr so. Mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen sahen in (länger vorher angekündigten Streiks) die Fluglinie in der Pflicht, sich rechtzeitig um Umbuchungen zu kümmern.
Trotzdem behaupten Airlines in den allermeisten Fällen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und viele Passagiere lassen sich dadurch abschrecken und gehen einer nervenaufreibenden Auseinandersetzung aus dem Weg. Fluggastportale setzen diese Ansprüche für sitzengelassene Kunden durch, wenn Aussicht auf Erfolg besteht – und die besteht öfter als es den Fluglinien lieb ist.