Sonderurlaub für Hochzeit – diese Regelungen gelten

Muss für die Hochzeitsfeier Urlaub genommen werden?

Eine Hochzeit ist bekanntlich einer der bedeutendsten Momente im Leben eines jeden Menschen. Doch gewähren Arbeitgeber dafür Sonderurlaub? Wird der Tag trotzdem bezahlt und wie sieht es aus, wenn man im öffentlichen Dienst beschäftigt ist? Wir klären auf.

Ob man für die Hochzeit bezahlten Sonderurlaub erhält, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch mit §616 geregelt. Die Bedingungen sind folgende:

  • Persönliche Gründe
  • und ohne sein Verschulden
  • und eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit

Exakt dies trifft für Trauungen zu – somit ist der bezahlte Sonderurlaub am Tag der Heirat vom Unternehmen zu gewähren. Es gibt allerdings ein kleines Manko. Rechtlich umfasst es nur jene Zeit, die der Arbeitnehmer aufgrund standesamtlicher und kirchlicher Trauung verhindert ist.

Und muss für die Hochzeitsfeier Urlaub genommen werden?

Streng genommen tatsächlich, ja. Nicht selten aber, zeigen sich Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gegenüber an diesem Tag großzügig und gewähren den kompletten Urlaubstag zur Trauung und Hochzeitsfeier.

Hochzeitspaar frisch nach der Trauung

Und die Hochzeit von Familienangehörigen?

Möglich ist ein Sonderurlaub nicht nur bei der eigenen Hochzeit, sondern auch bei der Hochzeit von den eigenen Kindern, Elternteilen oder Geschwistern. Die eigene Silberhochzeit oder die Goldene Hochzeit der Eltern können ebenfalls §616 BGB fallen.

Da der Paragraph wie viele andere Regelungen im bürgerlichen Gesetzbuch sehr allgemein formuliert ist, muss das immer im Einzelfall geklärt werden. Der Anspruch auf Sonderurlaub für Hochzeiten wird aber auch in vielen Tarifverträgen explizit geklärt. Wenn ein Tarifvertrag vorliegt (beispielsweise TVöD, BAT oder Tarifverträge der IG Metall), dann ist höchstwahrscheinlich eine Regelung zum Sonderurlaub zur Hochzeit enthalten. Generell ist in einem solchen Tarifvertrag in deutscher Gründlichkeit fast jeder Lebensfall bedacht – von der Geburt eines Kindes bis zum persönlichen Firmenjubiläum.

Im Tarifvertrag können allerdings auch Regelungen enthalten sein, die die Arbeitnehmer schlechter stellen als die allgemeine BGB Formulierung. Das bedeutet somit, dass dort auch geregelt sein kann, dass keinerlei Anspruch auf Sonderurlaub besteht. Weder bei der Hochzeit der eigenen Kinder, Geschwister oder sogar der eigenen Hochzeit. Um an dieser Stelle zu beruhigen: Das ist selten der Fall. Dennoch sollte man unbedingt einen Blick in den Tarifvertrag um auf Nummer sicher zugehen.

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